Nehmen Sie Kontakt auf.
Sie haben Anregungen oder Wünsche? Gerne sind wir für Sie da!
Als professionelles Immobilienunternehmen sind wir verpflichtet, die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Das geänderte Geldwäschegesetz „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz, kurz GwG) ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Einer der zentralen Bestandteile des geänderten Geldwäschegesetz ist, dass wir Verkäufer und Käufer identifizieren müssen, sobald ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht.
Vor einem abgeschlossenen Maklervertrag / Notartermin sind wir als Immobilienmakler daher verpflichtet, uns den Personalausweis unserer Kunden zeigen zu lassen und die Daten aus dem Personalausweis festzuhalten. Darüber hinaus müssen wir auch prüfen, ob der Klient im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Die GwG verpflichtet uns, die erhobenen Daten fünf Jahre aufzubewahren. Nach § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, uns die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.
Damit Sie einen Überblick über die Pflichten der Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz bekommen, hat der Immobilienverband IVD die wichtigsten Informationen rund um das Thema Immobilienvermittlung und Geldwäschegesetz zusammengestellt.